Es würde gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung verstossen und wäre nicht zu rechtfertigen, wenn der Rekurrent einkommenssteuerrechtlich als alleinstehend und ohne Wochenaufenthalt zu behandeln und erbschaftssteuerrechtlich als in Wohngemeinschaft lebend einzustufen wäre (vgl. VGE 100 2008 23320 vom 7.4.2009, E. 2.4.1). Die Frage nach der Wohngemeinschaft kann aber offen bleiben, da der Rekurrent in den letzten zehn Jahren vor der Entstehung des Steueranspruchs erst ab dem 12. Juli 2011 die Schriften in H.________ hinterlegt hat und den steuerrechtlichen Wohnsitz am gleichen Ort wie die Erblasserin, an der N.________strasse begründet hat.