________ zumindest einen Wochenaufenthaltsstatus aufrechterhalten können und müssen. Dies wurde aber nicht getan. Die einkommenssteuerrechtliche Vorgehensweise des Rekurrenten und der Erblasserin steht damit im Widerspruch zum nun geäusserten erbschaftssteuerrechtlichen Begehren einer privilegierten Besteuerung wegen Vorliegens einer Wohngemeinschaft. Es würde gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung verstossen und wäre nicht zu rechtfertigen, wenn der Rekurrent einkommenssteuerrechtlich als alleinstehend und ohne Wochenaufenthalt zu behandeln und erbschaftssteuerrechtlich als in Wohngemeinschaft lebend einzustufen wäre (vgl. VGE 100 2008 23320 vom 7.4.2009, E. 2.4.1).