Gegen eine Wohngemeinschaft spricht immerhin die Tatsache, dass gemäss der Vernehmlassung der Steuerverwaltung die Erblasserin ab dem Steuerjahr 2001 bis 2010 den Alleinstehenden Abzug geltend gemacht und dass der Rekurrent die Schriften ohne Not nach X.________(ZH) resp. K.________(SZ) verlegt hat. Zwar war er seitens des Arbeitgebers gehalten, im Umkreis einer Autostunde vom Arbeitsplatz zu wohnen, dazu hätte er aber die Schriften in H.________ belassen und nur einen Wochenaufenthalt in Nähe des Arbeitsplatzes begründen oder mit Blick auf die geltend gemachte Wohngemeinschaft in H.________ zumindest einen Wochenaufenthaltsstatus aufrechterhalten können und müssen