-8- lässt sich aufgrund der bekannten Fakten nicht feststellen, ob nach dem Wegzug des Rekurrenten nach O.________(ZH) im September 1999, abgesehen von dem kurzen Aufenthalt in H.________, im Jahr 2004 überhaupt noch eine solche bestanden hat. Gegen eine Wohngemeinschaft spricht immerhin die Tatsache, dass gemäss der Vernehmlassung der Steuerverwaltung die Erblasserin ab dem Steuerjahr 2001 bis 2010 den Alleinstehenden Abzug geltend gemacht und dass der Rekurrent die Schriften ohne Not nach X.________(ZH) resp. K.________(SZ) verlegt hat.