bei der Erblasserin als Wochenaufenthalter angemeldet. Die Wohnung in O.________(ZH) hat er gemäss den Angaben des Vertreters aus beruflichen Gründen nahe dem Arbeitsort genommen. Eine Wohngemeinschaft mit der Erblasserin an den Wochenenden ist damit für diesen Zeitraum möglich aber nicht nachgewiesen. Der steuerrechtliche Wohnsitz lag in O.________(ZH). Danach hat der Rekurrent für drei Monate die Schriften nach H.________ verlegt, um sich anschliessend wieder nach X.________(ZH) an die P.________strasse abzumelden. Am 19. Januar 2004 ist er für zehn Monate und 23 Tage zur Erblasserin nach H._____