-7- grenzungsfunktion der Norm und mit ihr die Rechtssicherheit in der Anwendung beeinträchtigt und nicht zuletzt eine rechtsgleiche Besteuerung aller Steuerpflichtigen erschwert. 8. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Rekurrent die Voraussetzungen der privilegierten Besteuerung gemäss dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG erfüllt. Dazu hat die Steuerrekurskommission bei den Einwohnerdiensten der Gemeide H.________ zweckdienliche, lückenlose Angaben zu den Wohnadressen und den Meldestati für den gesamten vom Vertreter geltend gemachten Zeitraum eingeholt.