Mit der klaren Definition des Zeitraums hat er zudem einfache und klare formale Voraussetzungen für die Privilegierung definiert, bei deren Vorliegen von einer genügend engen aktuellen Beziehung zum Erblasser ausgegangen wird. Würde von diesem Wortlaut in einer Auslegung contra legem abgewichen, würde die Regelung ihre Trennschärfe einbüssen und es liesse sich auf viele Arten irgendwie eine Beziehungsnähe begründen, die für eine Privilegierung zu genügen hätte. Damit würde die klare Ab-