7. Der Gesetzgeber hat als Nachweis für die gelebte enge Beziehung zum Erblasser den Zeitraum vor dem Ableben gewählt, damit ist u.a. sichergestellt, dass er den aktuellen Stand der Beziehung zum Erblasser zum Ausdruck bringt. Macht es doch entgegen der Auffassung des Vertreters durchaus einen Unterschied, ob jemand vor Jahrzehnten einige Jahre mit dem Erblasser zusammengewohnt hat oder, ob er die letzten zehn oder mehr Jahre ununterbrochen zusammen mit dem Erblasser gelebt und gewohnt hat.