Zum selben Schluss ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE 22362 vom 6. Dezember 2006 gekommen, wo es sowohl betreffend die Wohngemeinschaft (E. 4.1), wie auch betreffend den gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz (E. 5.1) als für die Privilegierung massgeblichen Zeitraum mindestens die letzten zehn Jahre vor dem Todestag des Erblassers genannt hat. Auch hier dient das Wort mindestens nur dem Zweck klarzustellen, dass der Zeitraum nicht genau zehn Jahre gedauert haben muss, sondern über die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers hinaus, auch länger gedauert haben kann.