Daraus folgt ebenfalls, dass die Gemeinschaft aktuell und unmittelbar die letzten zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers ununterbrochen bestanden haben muss. Mit dem Wort "mindestens" wird zum Ausdruck gebracht, dass der Zeitraum nicht genau zehn Jahre betragen muss, sondern auch länger gedauert haben darf. Mehr ist daraus nicht abzuleiten. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber den Zeitraum, entgegen der Meinung des Vertreters, klar und unmissverständlich definiert und es besteht diesbezüglich kein Auslegungsspielraum.