Im Zeitpunkt des Todes müssen die steuerpflichtige Person und der Erblasser, entgegen der Darstellung seitens des Vertreters, nicht während mindestens zehn Jahren oder für mindestens zehn Jahre, sondern seit mindestens zehn Jahren die fragliche Gemeinschaft gelebt haben. Gemeint sind damit gemäss dem eindeutigen und klaren Wortlaut ohne jeden Zweifel die letzten zehn Jahre bis hin zum Tod des Erblassers. Daraus folgt ebenfalls, dass die Gemeinschaft aktuell und unmittelbar die letzten zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers ununterbrochen bestanden haben muss.