-6- 6.2 Als Endzeitpunkt nennt der Wortlaut den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs. Dieser entspricht dem Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers resp. des Erbanfalls. Der massgebliche Zeitraum wird in der Folge genau definiert. Es sind dies die zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers. Dies folgt unzweifelhaft aus der Verwendung des Wortes "seit". Im Zeitpunkt des Todes müssen die steuerpflichtige Person und der Erblasser, entgegen der Darstellung seitens des Vertreters, nicht während mindestens zehn Jahren oder für mindestens zehn Jahre, sondern seit mindestens zehn Jahren die fragliche Gemeinschaft gelebt haben.