6. Aufgrund dieser Faktenlage stellt sich somit vorab die Frage, ob eine über Jahrzehnte verteilte, stets wieder unterbrochene Wohngemeinschaft mit nur z.T. gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz, selbst wenn sie insgesamt zehn oder mehr Jahre gedauert hätte, die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung gemäss Art. 19. Abs. 1 Bst. b ESchG zu erfüllen vermag. Fraglich ist insbesondere, ob der im Gesetz genannte Zeitraum von zehn Jahren an einem Stück verbracht worden sein muss und ob dieser in den letzten zehn Jahren bis hin zum Tod des Erblassers stattgefunden haben muss. 6.1 Die Bestimmung von Art. 19. Abs. 1 Bst. b ESchG lautet wie folgt: