In diesen drei genannten Zeitabschnitten hatte der Rekurrent die gleiche Wohnadresse wie die Rekurrentin. Betreffend die übrigen Aufenthalte des Rekurrenten in H.________ ab dem Jahr 1976 fehlen jedoch Angaben zu den Wohnadressen. Da der Rekurrent gemäss der Wohnsitzbescheinigung vom 19. Dezember 1995 bis zum 1. Juli 1999 in H.________ nur als Wochenaufenthalter gemeldet war, lässt sich mit diesen Angaben weder der geltend gemachte 20-jährige noch ein zehnjähriger gemeinsamer steuerrechtlicher Wohnsitz nachweisen. Zudem geht aus den zahlreichen An- und Abmeldungen in H._____