__ ungeeignet, da sie nur sehr lückenhafte Angaben zu den jeweiligen Wohnadressen enthalten. Aufgeführt sind neben den An- und Abmeldedaten sowie den Niederlassungs-Stati (Angemeldet oder nur Wochenaufenthalt) nur die Wohnadressen zu den drei folgenden Aufenthalten des Rekurrenten in H.________. Jener vom 21. Dezember 1995 bis zum 31. August 1999 an der L.________strasse, jener vom 19. Januar 2004 bis zum 30. November 2004 an der M.________strasse und jener ab dem 12. Juli 2011 bis zum 22. Oktober 2018 an der N.________strasse. In diesen drei genannten Zeitabschnitten hatte der Rekurrent die gleiche Wohnadresse wie die Rekurrentin.