insb. 3.5.2, 3.6.3 und 3.7] sowie Tagblatt des Grossen Rats des Kantons Bern [Tagblatt] 1999, S. 643). Zu prüfen ist somit, ob der Rekurrent diese gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. 4. Bei der vom Vertreter verlangten Anwendung des privilegierten Tarifs handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Gemäss dem allgemeinen Grundsatz über die Verteilung der objektiven Beweislast, nach der die steuerpflichtige Person für Tatsachen, welche die Steuerschuld mildern oder aufheben beweispflichtig ist, hat der Rekurrent somit nachzuweisen, dass die obgenannten Voraussetzungen für die Anwendung des privilegierten Tarifs erfüllt sind.