Als Wohngemeinschaft gilt, wie sich dem Wortlaut der französischen Fassung entnehmen lässt, das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die zehnjährige Wohngemeinschaft wie auch der übereinstimmende steuerrechtliche Wohnsitz bilden dabei, gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung und den Materialien des per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen totalrevidierten ESchG, unabhängige objektive Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. VGE 22362 vom 6.12.2006, in NStP 2007 S. 41, E. 3.5.2 ff. [insb. 3.5.2, 3.6.3 und 3.7] sowie Tagblatt des Grossen Rats des Kantons Bern [Tagblatt] 1999, S. 643).