3. Gemäss dem Wortlaut von Art. 19. Abs. 1 Bst. b ESchG beträgt die Erbschafts- und Schenkungssteuer das Sechsfache des Tarifs nach Art. 18 ESchG u.a. für Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben. Als Wohngemeinschaft gilt, wie sich dem Wortlaut der französischen Fassung entnehmen lässt, das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt.