BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. -4- Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist vorliegend, ob auf den Erbanfall des Rekurrenten vom 22. Oktober 2018 der privilegierte sechsfache Erbschaftssteuertarif von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG oder der sechzehnfache Tarif gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d ESchG anwendbar ist.