Mit dieser Formulierung und dem Wort mindestens lasse das Verwaltungsgericht ebenfalls Raum offen, wonach die gesetzlich verlangten zehn Jahre "gemeinsames Steuerdomizil" nicht unmittelbar und ununterbrochen vor dem Erbanfall stattgefunden haben müssten. Der Rekurrent und die Erblasserin hätten eine 42 Jahre dauernde Beziehung gehabt wovon mindestens während 20 Jahren auch ein gemeinsamer steuerrechtlicher Wohnsitz bestanden habe. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: