In Erwägung 4.1 desselben Entscheids halte das Verwaltungsgericht entgegen der von der Steuerverwaltung geäusserten Auffassung zudem nur fest, dass sich bei einem Erbanfall vom 13. Januar 2002 die massgebliche Zeitperiode für die Privilegierungsvoraussetzungen mindestens vom 13. Januar 1992 bis zum 13. Januar 2002 erstrecke. Mit dieser Formulierung und dem Wort mindestens lasse das Verwaltungsgericht ebenfalls Raum offen, wonach die gesetzlich verlangten zehn Jahre "gemeinsames Steuerdomizil" nicht unmittelbar und ununterbrochen vor dem Erbanfall stattgefunden haben müssten.