Das Verwaltungsgericht habe dabei aber nicht erwähnt, dass die zehn Jahre ununterbrochen und unmittelbar vor dem Erbfall stattgefunden haben müssten. In Erwägung 4.1 desselben Entscheids halte das Verwaltungsgericht entgegen der von der Steuerverwaltung geäusserten Auffassung zudem nur fest, dass sich bei einem Erbanfall vom 13. Januar 2002 die massgebliche Zeitperiode für die Privilegierungsvoraussetzungen mindestens vom 13. Januar 1992 bis zum 13. Januar 2002 erstrecke.