F. In seiner Stellungnahme vom 27. August 2019 bestätigt der Vertreter das Rekursbegehren und macht neben dem bereits Vorgebrachten weiter geltend, dass gemäss dem von der Steuerverwaltung erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE 22362 vom 6.12.2006 E. 3.6.2) betreffend die Privilegierungsvoraussetzung der Wohngemeinschaft, diese während eines Lebensabschnitts von mindestens zehn Jahren bestanden haben müsse. Das Verwaltungsgericht habe dabei aber nicht erwähnt, dass die zehn Jahre ununterbrochen und unmittelbar vor dem Erbfall stattgefunden haben müssten.