-3- meldet, was den Alleinstehendenabzug bei der Erblasserin ermöglicht habe. Weiter wird vorgebracht, dass ebenfalls fraglich sei, inwiefern überhaupt ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe. Immerhin sei erstellt, dass der Rekurrent und die Erblasserin mindestens während insgesamt 22 Jahren keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz (und zivilrechtlichen) gehabt hätten. Eine Partnerschaft könne auch ohne einen gemeinsamen Haushalt oder steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt werden. Einzig das Bestehen einer 42 Jahre dauernden Lebenspartnerschaft reiche für die Anwendung der Privilegierung nicht aus.