Da dieser nicht beansprucht werden könne, wenn ein Konkubinat oder eine Lebensgemeinschaft bestehe, deute dies darauf hin, dass die Wohnsitznahme des Rekurrenten in den Kantonen X.________(ZH) und K.________(SZ) steuerlich motiviert gewesen seien. Denn der Rekurrent habe nicht nur den Wohnsitz dahin verlegt, wo die geringeren Steuern angefallen seien, sondern habe sich während dieser Zeit in H.________ auch nicht als Wochenaufenthalter ange-