In dieselbe Richtung weise auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE 22362 vom 6.12.2006, E. 4.1 und 5.1) worin dieses zum Ausdruck bringe, dass die massgebliche Zeitperiode sich vom Zeitpunkt des Erbanfalls resp. der Entstehung des Steueranspruchs an, zehn Jahre zurück erstrecke. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Erblasserin im Zeitraum von 2001 bis 2010 den Alleinstehendenabzug geltend gemacht habe. Da dieser nicht beansprucht werden könne, wenn ein Konkubinat oder eine Lebensgemeinschaft bestehe, deute dies darauf hin, dass die Wohnsitznahme des Rekurrenten in den Kantonen X.________(ZH) und K.________(SZ) steuerlich motiviert gewesen seien.