E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Begehrens. Sie macht geltend, dass der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG (Erbschaftssteuergesetz) nicht nur die Dauer der Wohnsitz- und Wohngemeinschaft, sondern auch den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs festgelegt habe. Das lasse darauf schliessen, dass die Voraussetzungen im Todeszeitpunkt seit mindestens zehn Jahren vorgelegen haben müssten. In dieselbe Richtung weise auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE 22362 vom 6.12.2006, E. 4.1 und 5.1) worin dieses zum Ausdruck bringe, dass die massgebliche Zeitperiode sich vom Zeitpunkt des Erbanfalls resp.