Es sei somit einzig darauf abzustellen, ob die Parteien "irgendwann" zuvor für (insgesamt) mehr als zehn Jahre in einer Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt hätten. Selbst wenn der Zeitraum von zehn Jahren ununterbrochen sein müsste, würden der Rekurrent und die Erblasserin einen solchen aufweisen, denn gemäss den eingereichten Wohnsitzbescheinigungen habe das Paar zwischen 1976 und 1988 die Voraussetzungen für über zehn Jahre ununterbrochen erfüllt.