Viel eher schliesse der Gesetzgeber mit der Wahl des Wortlauts den angeblich notwendigen Bestand eines ununterbrochenen Zeitablaufs gerade aus. Nach dem Wortlaut müssten der Steuerpflichtige und die zuwendende Person nämlich "zum Zeitpunkt" und damit nicht "bis zum Zeitpunkt" der Entstehung des Steueranspruchs die Wohnsitz- und Wohngemeinschaft gelebt haben. Es sei somit einzig darauf abzustellen, ob die Parteien "irgendwann" zuvor für (insgesamt) mehr als zehn Jahre in einer Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt hätten.