19 Abs. 1 Bst. b ESchG (Erbschaftssteuergesetz) nicht darauf hin, dass die Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz ununterbrochen während zehn Jahren erfüllt sein müssten. Aus dem Wortlaut gehe einzig hervor, dass dieser Zeitraum insgesamt erfüllt sein müsse. Auch müssten die zehn Jahre Wohn- und Wohnsitzgemeinschaft nicht zwingend unmittelbar vor dem Tod der Erblasserin stattgefunden haben. Eine solche Voraussetzung sei gesetzlich nicht statuiert. Viel eher schliesse der Gesetzgeber mit der Wahl des Wortlauts den angeblich notwendigen Bestand eines ununterbrochenen Zeitablaufs gerade aus.