Der Rekurrent habe somit zwar wohl noch eine gelebte Wohngemeinschaft, aber nicht mehr den gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt. Gemäss der Rechtsprechung müssten während der gesamten Laufzeit (von zehn Jahren) beide Voraussetzungen, jene der Wohngemeinschaft und jene des gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitzes, erfüllt sein. Bei einem Unterbruch des gleichen steuerrechtlichen Wohnsitzes von rund 6.5 Jahren komme der privilegierte Tarif für Konkubinatspartner nicht mehr zur Anwendung. Die 10-Jahresfrist beginne erst nach dem Unterbruch wieder neu zu laufen.