C. Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung bringt sie vor, dass der Rekurrent vom 1. Dezember 2004 bis zum 11. Juli 2011 nicht den gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz mit der Erblasserin gehabt habe. Die Erblasserin und er hätten in diesem Zeitraum in verschiedenen Wohnungen in H.________, J.________ (ZH) und K.________(SZ) gewohnt. Der Rekurrent habe somit zwar wohl noch eine gelebte Wohngemeinschaft, aber nicht mehr den gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt.