100 19 230 Gemeinde: H.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 24.9.2020 PKA/AWE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 22. September 2020 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichterin Glauser und der Fachrichter Steiner sowie Werthmüller als Gerichtsschreiber In der Rekurssache von A.________ vertreten durch C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die Erbschaftssteuer 2018 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) wurde von seiner Lebenspartnerin B.________ (Erblasserin) mit Erbverträgen vom 29. Oktober 1999 und vom 8. Februar 2013 als Alleinerbe eingesetzt. Bei ihrem Ableben führte dies zu einem Erbanfall von CHF 616'323.--. Aufgrund dieses Erbanfalls wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwal- tung), mit Verfügung vom 18. Februar 2019 basierend auf einer einfachen Steuer von CHF 9'845.75 zum sechzehnfachen Tarif mit einer Erbschaftssteuer von CHF 156'636.-- veranlagt. B. Dagegen liess der Rekurrent am 4. März 2019 durch seinen damaligen Vertreter Notar D.________ Einsprache erheben mit dem Antrag, ihm betreffend den Erbanfall von CHF 616'323.-- statt des sechzehnfachen Tarifs für nichtverwandte übrige Steuerpflichtige den privilegierten sechsfachen Tarif für Konkubinatspartner zu gewähren. Als Begründung wurde vorgebracht, dass der Rekurrent zwar mit Unterbrüchen jedoch mehr als zehn Jahre einen ge- meinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz mit der Erblasserin gehabt habe. Die Unterbrüche des gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitzes hätten sich daraus ergeben, dass der Rekurrent als ________(Berufsbezeichnung) bei der ________(Firma) auf einen Wohnort angewiesen gewesen sei, der nicht weiter als eine Fahrstunde von Y.________(Arbeitsort) entfernt lag. C. Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 hat die Steuerverwaltung die Einsprache ab- gewiesen. Zur Begründung bringt sie vor, dass der Rekurrent vom 1. Dezember 2004 bis zum 11. Juli 2011 nicht den gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz mit der Erblasserin gehabt habe. Die Erblasserin und er hätten in diesem Zeitraum in verschiedenen Wohnungen in H.________, J.________ (ZH) und K.________(SZ) gewohnt. Der Rekurrent habe somit zwar wohl noch eine gelebte Wohngemeinschaft, aber nicht mehr den gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt. Gemäss der Rechtsprechung müssten während der gesamten Laufzeit (von zehn Jahren) beide Voraussetzungen, jene der Wohngemeinschaft und jene des gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitzes, erfüllt sein. Bei einem Unterbruch des gleichen steuerrechtlichen Wohnsitzes von rund 6.5 Jahren komme der privilegierte Tarif für Konkubinatspartner nicht mehr zur Anwen- dung. Die 10-Jahresfrist beginne erst nach dem Unterbruch wieder neu zu laufen. Mangels ei- nes gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitzes während zehn Jahren im Zeitpunkt des Todes- falls seien die Voraussetzungen für eine erbschaftssteuerrechtliche Privilegierung nicht gege- ben. D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Rekurrent mit Eingabe vom 11. Juni 2019 durch C.________ (Vertreter), mit gleichbleibendem Antrag Rekurs erheben. Der Vertreter macht u.a. geltend, dass der Rekurrent und die Erblasserin während 42 Jahren eine innige ge- -2- meinsame Beziehung geführt, während insgesamt 24 Jahren gemeinsam in H.________ gelebt und da auch einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt hätten. Damit sei die Vor- aussetzung für die Anwendung des privilegierten Erbschaftssteuertarifs, wonach der Steuer- pflichtige und die Erblasserin zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mindestens zehn Jahre in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben müs- sen, erfüllt. Entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung deute der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG (Erbschaftssteuergesetz) nicht darauf hin, dass die Wohngemeinschaft mit glei- chem steuerrechtlichen Wohnsitz ununterbrochen während zehn Jahren erfüllt sein müssten. Aus dem Wortlaut gehe einzig hervor, dass dieser Zeitraum insgesamt erfüllt sein müsse. Auch müssten die zehn Jahre Wohn- und Wohnsitzgemeinschaft nicht zwingend unmittelbar vor dem Tod der Erblasserin stattgefunden haben. Eine solche Voraussetzung sei gesetzlich nicht statu- iert. Viel eher schliesse der Gesetzgeber mit der Wahl des Wortlauts den angeblich notwendi- gen Bestand eines ununterbrochenen Zeitablaufs gerade aus. Nach dem Wortlaut müssten der Steuerpflichtige und die zuwendende Person nämlich "zum Zeitpunkt" und damit nicht "bis zum Zeitpunkt" der Entstehung des Steueranspruchs die Wohnsitz- und Wohngemeinschaft gelebt haben. Es sei somit einzig darauf abzustellen, ob die Parteien "irgendwann" zuvor für (insge- samt) mehr als zehn Jahre in einer Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt hätten. Selbst wenn der Zeitraum von zehn Jahren ununterbrochen sein müsste, würden der Rekurrent und die Erblasserin einen solchen aufweisen, denn gemäss den eingereichten Wohnsitzbescheinigungen habe das Paar zwischen 1976 und 1988 die Voraussetzungen für über zehn Jahre ununterbrochen erfüllt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Begehrens. Sie macht geltend, dass der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG (Erb- schaftssteuergesetz) nicht nur die Dauer der Wohnsitz- und Wohngemeinschaft, sondern auch den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs festgelegt habe. Das lasse darauf schlies- sen, dass die Voraussetzungen im Todeszeitpunkt seit mindestens zehn Jahren vorgelegen haben müssten. In dieselbe Richtung weise auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE 22362 vom 6.12.2006, E. 4.1 und 5.1) worin dieses zum Ausdruck bringe, dass die massgebliche Zeitperiode sich vom Zeitpunkt des Erbanfalls resp. der Entstehung des Steuer- anspruchs an, zehn Jahre zurück erstrecke. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Erblasse- rin im Zeitraum von 2001 bis 2010 den Alleinstehendenabzug geltend gemacht habe. Da dieser nicht beansprucht werden könne, wenn ein Konkubinat oder eine Lebensgemeinschaft bestehe, deute dies darauf hin, dass die Wohnsitznahme des Rekurrenten in den Kantonen X.________(ZH) und K.________(SZ) steuerlich motiviert gewesen seien. Denn der Rekurrent habe nicht nur den Wohnsitz dahin verlegt, wo die geringeren Steuern angefallen seien, son- dern habe sich während dieser Zeit in H.________ auch nicht als Wochenaufenthalter ange- -3- meldet, was den Alleinstehendenabzug bei der Erblasserin ermöglicht habe. Weiter wird vorge- bracht, dass ebenfalls fraglich sei, inwiefern überhaupt ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe. Immerhin sei erstellt, dass der Rekurrent und die Erblasserin mindestens während insge- samt 22 Jahren keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz (und zivilrechtlichen) gehabt hätten. Eine Partnerschaft könne auch ohne einen gemeinsamen Haushalt oder steuerrechtli- chen Wohnsitz gelebt werden. Einzig das Bestehen einer 42 Jahre dauernden Lebenspartner- schaft reiche für die Anwendung der Privilegierung nicht aus. F. In seiner Stellungnahme vom 27. August 2019 bestätigt der Vertreter das Rekursbegeh- ren und macht neben dem bereits Vorgebrachten weiter geltend, dass gemäss dem von der Steuerverwaltung erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE 22362 vom 6.12.2006 E. 3.6.2) betreffend die Privilegierungsvoraussetzung der Wohngemeinschaft, diese während eines Lebensabschnitts von mindestens zehn Jahren bestanden haben müsse. Das Verwal- tungsgericht habe dabei aber nicht erwähnt, dass die zehn Jahre ununterbrochen und unmittel- bar vor dem Erbfall stattgefunden haben müssten. In Erwägung 4.1 desselben Entscheids halte das Verwaltungsgericht entgegen der von der Steuerverwaltung geäusserten Auffassung zu- dem nur fest, dass sich bei einem Erbanfall vom 13. Januar 2002 die massgebliche Zeitperiode für die Privilegierungsvoraussetzungen mindestens vom 13. Januar 1992 bis zum 13. Januar 2002 erstrecke. Mit dieser Formulierung und dem Wort mindestens lasse das Verwaltungs- gericht ebenfalls Raum offen, wonach die gesetzlich verlangten zehn Jahre "gemeinsames Steuerdomizil" nicht unmittelbar und ununterbrochen vor dem Erbanfall stattgefunden haben müssten. Der Rekurrent und die Erblasserin hätten eine 42 Jahre dauernde Beziehung gehabt wovon mindestens während 20 Jahren auch ein gemeinsamer steuerrechtlicher Wohnsitz be- standen habe. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Erbschafts- und Schenkungs- steuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 24 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 23. November 1999 [ESchG; BSG 662.1] i.V.m. Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskom- mission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung be- fugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. -4- Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist vorliegend, ob auf den Erbanfall des Rekurrenten vom 22. Oktober 2018 der privilegierte sechsfache Erbschaftssteuertarif von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG oder der sech- zehnfache Tarif gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d ESchG anwendbar ist. 3. Gemäss dem Wortlaut von Art. 19. Abs. 1 Bst. b ESchG beträgt die Erbschafts- und Schenkungssteuer das Sechsfache des Tarifs nach Art. 18 ESchG u.a. für Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben. Als Wohngemeinschaft gilt, wie sich dem Wortlaut der französischen Fassung entnehmen lässt, das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die zehnjährige Wohngemeinschaft wie auch der übereinstimmende steuerrechtliche Wohnsitz bilden dabei, gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung und den Materialien des per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen total- revidierten ESchG, unabhängige objektive Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. VGE 22362 vom 6.12.2006, in NStP 2007 S. 41, E. 3.5.2 ff. [insb. 3.5.2, 3.6.3 und 3.7] sowie Tagblatt des Grossen Rats des Kantons Bern [Tag- blatt] 1999, S. 643). Zu prüfen ist somit, ob der Rekurrent diese gesetzlichen Erfordernisse er- füllt. 4. Bei der vom Vertreter verlangten Anwendung des privilegierten Tarifs handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Gemäss dem allgemeinen Grundsatz über die Verteilung der objektiven Beweislast, nach der die steuerpflichtige Person für Tatsachen, welche die Steuer- schuld mildern oder aufheben beweispflichtig ist, hat der Rekurrent somit nachzuweisen, dass die obgenannten Voraussetzungen für die Anwendung des privilegierten Tarifs erfüllt sind. 5. Der Vertreter macht geltend, dass der Rekurrent und seine Lebenspartnerin B.________ (Erblasserin) ab dem Jahr 1976 während 42 Jahren eine enge Beziehung gepflegt hätten (vgl. Ziff. 5 der Rekursbegründung) und dass der Rekurrent seit Anfang des Jahres 1978 mit seiner Lebenspartnerin in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe (vgl. Ziff. 1 der Rekurs- begründung). Das Paar habe insgesamt während 24 Jahren gemeinsam in H.________ gelebt (vgl. Rekurs B. Rechtliches, Ziff. 4) und während mindestens 20 Jahren habe ein gemeinsamer steuerrechtlicher Wohnsitz bestanden (vgl. Stellungnahme zur Vernehmlassung, Ziff. 3). -5- Als Nachweis dafür wurden zwei Wohnsitzbescheinigungen der Einwohnerdienste der Gemein- de H.________ eingereicht, eine betreffend die Ansässigkeit der Erblasserin ab dem Jahr 1976 in H.________ und eine betreffend den Rekurrenten (vgl. Beilage 4 und 5 des Rekurses resp. pag. 52 bis 54 der paginierten Akten der Steuerverwaltung). Diese sind aber als Nachweis für die geltend gemachten 24 Jahre dauernde Wohngemeinschaft und den 20-jährigen gemeinsa- men steuerrechtlichen Wohnsitz in H.________ ungeeignet, da sie nur sehr lückenhafte Anga- ben zu den jeweiligen Wohnadressen enthalten. Aufgeführt sind neben den An- und Abmelde- daten sowie den Niederlassungs-Stati (Angemeldet oder nur Wochenaufenthalt) nur die Wohn- adressen zu den drei folgenden Aufenthalten des Rekurrenten in H.________. Jener vom 21. Dezember 1995 bis zum 31. August 1999 an der L.________strasse, jener vom 19. Januar 2004 bis zum 30. November 2004 an der M.________strasse und jener ab dem 12. Juli 2011 bis zum 22. Oktober 2018 an der N.________strasse. In diesen drei genannten Zeitabschnitten hatte der Rekurrent die gleiche Wohnadresse wie die Rekurrentin. Betreffend die übrigen Auf- enthalte des Rekurrenten in H.________ ab dem Jahr 1976 fehlen jedoch Angaben zu den Wohnadressen. Da der Rekurrent gemäss der Wohnsitzbescheinigung vom 19. Dezember 1995 bis zum 1. Juli 1999 in H.________ nur als Wochenaufenthalter gemeldet war, lässt sich mit diesen Angaben weder der geltend gemachte 20-jährige noch ein zehnjähriger gemeinsamer steuerrechtlicher Wohnsitz nachweisen. Zudem geht aus den zahlreichen An- und Abmeldun- gen in H.________ hervor, dass die geltend gemachte Wohngemeinschaft mit der Erblasserin in H.________ nicht fortdauernd und zusammenhängend, sondern von vielen z.T. auch langen Unterbrüchen geprägt war. 6. Aufgrund dieser Faktenlage stellt sich somit vorab die Frage, ob eine über Jahrzehnte verteilte, stets wieder unterbrochene Wohngemeinschaft mit nur z.T. gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz, selbst wenn sie insgesamt zehn oder mehr Jahre gedauert hätte, die Voraussetzun- gen für eine privilegierte Besteuerung gemäss Art. 19. Abs. 1 Bst. b ESchG zu erfüllen vermag. Fraglich ist insbesondere, ob der im Gesetz genannte Zeitraum von zehn Jahren an einem Stück verbracht worden sein muss und ob dieser in den letzten zehn Jahren bis hin zum Tod des Erblassers stattgefunden haben muss. 6.1 Die Bestimmung von Art. 19. Abs. 1 Bst. b ESchG lautet wie folgt: "Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt das Sechsfache des Tarifs für Eltern, Pflegeel- tern, Geschwister, Grosseltern, Stief- und Pflegegrosseltern, sowie für Personen, die zum Zeit- punkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindes- tens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben. (Hervorhebungen durch die Steuerrekurskommission) -6- 6.2 Als Endzeitpunkt nennt der Wortlaut den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs. Dieser entspricht dem Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers resp. des Erbanfalls. Der massgebliche Zeitraum wird in der Folge genau definiert. Es sind dies die zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers. Dies folgt unzweifelhaft aus der Verwendung des Wortes "seit". Im Zeitpunkt des Todes müssen die steuerpflichtige Person und der Erblasser, entgegen der Dar- stellung seitens des Vertreters, nicht während mindestens zehn Jahren oder für mindestens zehn Jahre, sondern seit mindestens zehn Jahren die fragliche Gemeinschaft gelebt haben. Gemeint sind damit gemäss dem eindeutigen und klaren Wortlaut ohne jeden Zweifel die letz- ten zehn Jahre bis hin zum Tod des Erblassers. Daraus folgt ebenfalls, dass die Gemeinschaft aktuell und unmittelbar die letzten zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers ununterbrochen bestanden haben muss. Mit dem Wort "mindestens" wird zum Ausdruck gebracht, dass der Zeitraum nicht genau zehn Jahre betragen muss, sondern auch länger gedauert haben darf. Mehr ist daraus nicht abzuleiten. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber den Zeitraum, entgegen der Meinung des Vertre- ters, klar und unmissverständlich definiert und es besteht diesbezüglich kein Auslegungsspiel- raum. Zum selben Schluss ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE 22362 vom 6. Dezember 2006 gekommen, wo es sowohl betreffend die Wohngemeinschaft (E. 4.1), wie auch betreffend den gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz (E. 5.1) als für die Privilegierung massgeblichen Zeitraum mindestens die letzten zehn Jahre vor dem Todestag des Erblassers genannt hat. Auch hier dient das Wort mindestens nur dem Zweck klarzustellen, dass der Zeit- raum nicht genau zehn Jahre gedauert haben muss, sondern über die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers hinaus, auch länger gedauert haben kann. 7. Der Gesetzgeber hat als Nachweis für die gelebte enge Beziehung zum Erblasser den Zeitraum vor dem Ableben gewählt, damit ist u.a. sichergestellt, dass er den aktuellen Stand der Beziehung zum Erblasser zum Ausdruck bringt. Macht es doch entgegen der Auffassung des Vertreters durchaus einen Unterschied, ob jemand vor Jahrzehnten einige Jahre mit dem Erb- lasser zusammengewohnt hat oder, ob er die letzten zehn oder mehr Jahre ununterbrochen zusammen mit dem Erblasser gelebt und gewohnt hat. Mit der klaren Definition des Zeitraums hat er zudem einfache und klare formale Voraussetzungen für die Privilegierung definiert, bei deren Vorliegen von einer genügend engen aktuellen Beziehung zum Erblasser ausgegangen wird. Würde von diesem Wortlaut in einer Auslegung contra legem abgewichen, würde die Re- gelung ihre Trennschärfe einbüssen und es liesse sich auf viele Arten irgendwie eine Bezie- hungsnähe begründen, die für eine Privilegierung zu genügen hätte. Damit würde die klare Ab- -7- grenzungsfunktion der Norm und mit ihr die Rechtssicherheit in der Anwendung beeinträchtigt und nicht zuletzt eine rechtsgleiche Besteuerung aller Steuerpflichtigen erschwert. 8. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Rekurrent die Voraussetzungen der privilegierten Be- steuerung gemäss dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG erfüllt. Dazu hat die Steuer- rekurskommission bei den Einwohnerdiensten der Gemeide H.________ zweckdienliche, lü- ckenlose Angaben zu den Wohnadressen und den Meldestati für den gesamten vom Vertreter geltend gemachten Zeitraum eingeholt. 8.1 Gemäss diesen Angaben hatten der Rekurrent und die Erblasserin bis im Juli 1984 je eine eigene Wohnung. Ab August 1984 ist der Rekurrent bei der Erblasserin eingezogen und sie hatten für vier Jahre und rund vier Monate eine gemeinsame Wohnadresse. Danach folgte ein längerer Auslandaufenthalt des Rekurrenten. Die Erblasserin wohnte während dieser Zeit wei- terhin an der gleichen Adresse an der L.________strasse in H.________. Ab dem 19. Dezem- ber 1995 bis Ende Juni 1999 hat der Rekurrent in O.________(ZH) eine Wohnung genommen und war in H.________ bei der Erblasserin als Wochenaufenthalter angemeldet. Die Wohnung in O.________(ZH) hat er gemäss den Angaben des Vertreters aus beruflichen Gründen nahe dem Arbeitsort genommen. Eine Wohngemeinschaft mit der Erblasserin an den Wochenenden ist damit für diesen Zeitraum möglich aber nicht nachgewiesen. Der steuerrechtliche Wohnsitz lag in O.________(ZH). Danach hat der Rekurrent für drei Monate die Schriften nach H.________ verlegt, um sich anschliessend wieder nach X.________(ZH) an die P.________strasse abzumelden. Am 19. Januar 2004 ist er für zehn Monate und 23 Tage zur Erblasserin nach H.________ gezogen und war an der M.________strasse angemeldet, wohin die Erblasserin am 1. Dezember 1999 umgezogen war. Bereits per 1. Dezember 2004 ist der Rekurrent wieder weggezogen und hat seine Schriften und den steuerrechtlichen Wohnsitz da- bei nach J.________ (ZH) verlegt, von wo er dann nach K.________(SZ) weitergezogen ist. Dabei ist es bis am 12. Juli 2011 geblieben. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Erbanfall haben der Rekurrent und die Erblasserin mit steuerrechtlichem Wohnsitz an der N.________strasse in H.________ gewohnt. Dahin war die Erblasserin am 1. Mai 2010 umgezogen. Aus den Anga- ben der Einwohnerdienste der Gemeinde H.________ ergibt sich vorweg, dass der Rekurrent entgegen den Vorbringen des Vertreters nie zehn Jahre am Stück mit der Erblasserin bei glei- chem steuerrechtlichen Wohnsitz zusammengewohnt hat. Der weitaus längste Zeitraum ist je- ner von 2011 bis 2018 über sieben Jahre und drei Monate. Der zweitlängste betrifft die erste Wohngemeinschaft des Rekurrenten mit der Erblasserin und erstreckt sich über rund 4.5 Jahre von 1984 bis 1988. Massgeblich für die Gewährung der privilegierten Besteuerung sind, wie in E. 6 ff. ausgeführt, die letzten zehn Jahre vor dem Erbanfall. Betreffend die Voraussetzung der Wohngemeinschaft -8- lässt sich aufgrund der bekannten Fakten nicht feststellen, ob nach dem Wegzug des Rekurren- ten nach O.________(ZH) im September 1999, abgesehen von dem kurzen Aufenthalt in H.________, im Jahr 2004 überhaupt noch eine solche bestanden hat. Gegen eine Wohnge- meinschaft spricht immerhin die Tatsache, dass gemäss der Vernehmlassung der Steuerver- waltung die Erblasserin ab dem Steuerjahr 2001 bis 2010 den Alleinstehenden Abzug geltend gemacht und dass der Rekurrent die Schriften ohne Not nach X.________(ZH) resp. K.________(SZ) verlegt hat. Zwar war er seitens des Arbeitgebers gehalten, im Umkreis einer Autostunde vom Arbeitsplatz zu wohnen, dazu hätte er aber die Schriften in H.________ belas- sen und nur einen Wochenaufenthalt in Nähe des Arbeitsplatzes begründen oder mit Blick auf die geltend gemachte Wohngemeinschaft in H.________ zumindest einen Wochenaufenthaltss- tatus aufrechterhalten können und müssen. Dies wurde aber nicht getan. Die einkommenssteu- errechtliche Vorgehensweise des Rekurrenten und der Erblasserin steht damit im Widerspruch zum nun geäusserten erbschaftssteuerrechtlichen Begehren einer privilegierten Besteuerung wegen Vorliegens einer Wohngemeinschaft. Es würde gegen die Einheit der Steuerrechtsord- nung verstossen und wäre nicht zu rechtfertigen, wenn der Rekurrent einkommenssteuerrecht- lich als alleinstehend und ohne Wochenaufenthalt zu behandeln und erbschaftssteuerrechtlich als in Wohngemeinschaft lebend einzustufen wäre (vgl. VGE 100 2008 23320 vom 7.4.2009, E. 2.4.1). Die Frage nach der Wohngemeinschaft kann aber offen bleiben, da der Rekurrent in den letzten zehn Jahren vor der Entstehung des Steueranspruchs erst ab dem 12. Juli 2011 die Schriften in H.________ hinterlegt hat und den steuerrechtlichen Wohnsitz am gleichen Ort wie die Erblasserin, an der N.________strasse begründet hat. Selbst wenn also in den letzten zehn Jahren vor dem Erbanfall, entgegen der einkommenssteuerrechtlichen Gestaltung seitens des Rekurrenten und der Erblasserin, eine Wohngemeinschaft (zumindest an den Wochenenden) vorgelegen hätte, fehlt es an dem Erfordernis des gleichen steuerrechtlichen Wohnsitzes für diesen Zeitraum. Im massgeblichen Zeitraum zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem 22. Ok- tober 2018 hatte der Rekurrent nur vom 12. Juli 2011 bis am 22. Oktober 2018 resp. während sieben Jahren, drei Monaten und zehn Tagen seinen steuerrechtlichen Wohnsitz am gleichen Ort wie die Erblasserin. Damit sind die Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG nicht erfüllt. 9. Zwar liegt ohne Zweifel eine langjährige Beziehung des Rekurrenten zur Erblasserin vor, eine solche allein vermag aber die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG nicht zu erfüllen. Kann sie doch durchaus auch ohne Wohn- gemeinschaft und gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt werden. Auch die Tatsache, dass der Rekurrent und seine Lebenspartnerin gemäss dem eingereichten Entscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) H.________ (vgl. Beilage 6 zum Rekurs) ab Ok- tober 2011 ein Pflegekind bei sich aufgenommen haben, vermag ebenso wenig wie der Grund- -9- besitz des Rekurrenten in H.________ etwas daran zu ändern, dass die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG seitens der Rekurrenten nicht erfüllt sind. 10. Der Vertreter bringt zudem vor, dass der Rekurrent aufgrund seines Berufs als ________(Berufsbezeichnung) und den Vorgaben des Arbeitgebers gezwungen gewesen sei, maximal eine Autostunde vom ________(Arbeitsort) entfernt zu wohnen. Es verstosse gegen die in Art. 27 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantierte Wirtschaftsfreiheit, wenn allein aufgrund der Berufs- und Jobwahl ein ansonsten ohne weiteres gewährtes Steuerprivileg verlo- ren gehe. Dies würde einer unzulässigen Diskriminierung entsprechen. Vorab ist dazu festzuhalten, dass die privilegierte Besteuerung gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG nicht ohne weiteres, sondern, wie den vorangegangenen Erwägungen zu entnehmen ist, für alle Steuerpflichtigen, egal welcher Berufsgattung, nur dann gewährt werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Weiter gilt, dass, wenn der Rekurrent, wie vom Vertreter geltend gemacht, auch während der fraglichen Zeit in einem gefestigten Konku- binat gelebt und die freien Tage, die Wochenenden und die Ferien jeweils in H.________ resp. mit der Erblasserin verbracht hat, der korrekte steuerrechtliche Wohnsitz grundsätzlich in H.________ gelegen hätte. Wenn der Rekurrent nun aus freien Stücken seinen steuerrechtli- chen Wohnsitz nach X.________(ZH) und danach nach K.________(SZ) verlegt hat und u.a. dadurch die Voraussetzungen für die steuerliche Privilegierung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG nicht erfüllt, ist mit Blick auf die Einheit der Steuerrechtsordnung nicht einzusehen, wie in der damit erzielten Steuerersparnis, die je nach Höhe des Einkommens sogar deutlich über dem vorliegenden Streitwert lag, ein stossendes Ergebnis oder eine Diskriminierung liegen könnte. 11. Aus den Erwägungen folgt, dass dem Antrag auf privilegierte Besteuerung des am 22. Oktober 2018 angefallenen Erbes zum sechsfachen Tarif nicht stattgegeben werden kann. Der Rekurs ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 24 ESchG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von CHF 2'500.-- sind dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. - 10 - Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteientschädi- gung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Par- teikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'500.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Zu eröffnen an: ▪ C.________, Rechtsanwalt zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Steuerverwaltung der Gemeinde H.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Werthmüller - 11 -