Dennoch ist von einem Erlass der kantonalen Steuern pro 2016 infolge Überschuldung abzusehen (E. 6.5 ff.). Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung, ob – wie von der Steuerverwaltung vorgebracht – auch der Ausschlussgrund der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG erfüllt ist, verzichtet werden. Entsprechend ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Allenfalls bleibt noch die Möglichkeit der - 17 - Gewährung von Zahlungserleichterungen, wie beispielsweise Teilzahlungen, welche bei der Steuerverwaltung zu beantragen sind.