7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Rekurrent aktuell in einer Notlage befindet (E. 5). Bezüglich des im Jahr 2016 mit den Ratenzahlungen fällig gewordenen Steuerbetrags ist allerdings der Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG erfüllt (E. 6.3.7). Hinsichtlich des erst im März 2018 fällig gewordenen Steuerbetrags ist der Ausschlussgrund der fehlenden Zahlungen bzw. Bildung von Rückstellungen nicht erfüllt (E. 6.4.5). Dennoch ist von einem Erlass der kantonalen Steuern pro 2016 infolge Überschuldung abzusehen (E. 6.5 ff.).