Auch wenn sich der Rekurrent angesichts seiner Überschuldung in einer besonders schwierigen finanziellen Lage befindet, würden daher primär die anderen Gläubiger von einem Steuererlass profitieren (sie hätten bei einem möglichen Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten weniger), weil die Mittel des Rekurrenten so oder so nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen (BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004, E. 3.2). Durch den alleinigen Verzicht auf die offene Steuerforderung pro 2016 würden die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten nicht saniert, weshalb eine Gutheissung des