Auch sind die Forderungen soweit ersichtlich als gleichranging mit Steuerforderungen zu qualifizieren (Art. 219 SchKG) und bei der Prüfung des Ausschlussgrunds der Überschuldung zu berücksichtigen. Ferner wird seitens des Rekurrenten nicht belegt bzw. auch nicht geltend gemacht, dass die anderen Gläubiger auf ihre Forderungen (teilweise) verzichten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die C.________ (Bankinstitut) ihre Forderung in Betreibung gesetzt hat (Schreiben des Rekurrenten vom 11.7.2019, Beilagen, Zahlungsbefehl vom 24.6.2019 und Teilrechtsvorschlag vom 11.7.2019).