6.5.2 Zu prüfen ist, ob die Überschuldung, wie in E. 6.5 am Ende dargelegt, allenfalls in persönlichen Verhältnissen begründet ist, für welche der Rekurrent nicht einzustehen hat. Vorliegend bestehen die Schulden des Rekurrenten aus dem Ausbildungsdarlehen gegenüber der C.________ (Bankinstitut) und weiteren (nicht näher definierten) Schulden gegenüber der ________ Kirchgemeinde E.________. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ausserordentliche Lasten und Aufwendungen im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG. Auch sind die Forderungen soweit ersichtlich als gleichranging mit Steuerforderungen zu qualifizieren (Art.