6.5.1 Eine Überschuldung liegt bei natürlichen Personen dann vor, wenn ihre Passiven, d.h. ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 3 und 5; VGE 100 2017 66 vom 20.11.2017, E. 3.2). Der Rekurrent verfügt gemäss Akten über keine nennenswerten Vermögenswerte, welche seinen Schulden gegenüberstehen würden. Auf Grund der Angaben in der Steuererklärung pro 2017 im Formular 3, ist sodann davon auszugehen, dass der Rekurrent die im Mai 2017 erhaltene Erbschaft über CHF 40'583.-- (pag. 44) bereits per 31. Dezember 2017 weitestgehend aufgebraucht hatte (pag.