O., N. 2b zu Art. 167 DBG). Die einzige Ausnahme stellt jener Fall dar, bei dem die Überschuldung ausschliesslich und direkt in den persönlichen Verhältnissen begründet ist, für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Familienlasten, Krankheitskosten, Unterhaltsverpflichtungen etc.; ausdrücklich Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG). Denn diese ausserordentlichen Lasten stellen als Ursache für die finanzielle Notlage einen anerkannten Erlassgrund dar. Hat ausschliesslich dieser Erlassgrund beim Steuerpflichtigen zu einer Überschuldung geführt und liegt die Überschuldung im Erlassgrund selbst, so kann sie nicht gleichzeitig als Ausschlussgrund herangezogen werden.