Der Verzicht des Gemeinwesens auf seine Steuerforderung könnte somit seinen Zweck nicht erfüllen und würde nur den übrigen Gläubigern statt dem Steuerpflichtigen zugutekommen. Bei Überschuldung ist ein Erlass oder Teilerlass deshalb grundsätzlich nur dann und im gleichen Umfang möglich, als auch die übrigen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (Art. 240a Abs. 1 StG, Art. 240b Abs. 1 Bst. d StG, Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG). Die Bestimmungen von Art.