SA nachgeht, können einzig Kosten für neun Monate berücksichtigt werden, ausmachend CHF 2'137.50. Inwiefern dem Rekurrenten in den Monaten vor April 2018 auch Fahrkosten in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als ________(Bezeichnung Arbeitstätigkeit) bei der ________ Kirchgemeinde E.________ angefallen sind, ist unklar. Auf Grund des geringen Verdienstes aus dieser Tätigkeit ist allerdings davon auszugehen, dass entsprechende Kosten vernachlässigbar sind. Bezüglich der Kosten der auswärtigen Verpflegung ist von einem Arbeitspensum zwischen 60 - 80 % auszugehen, ab 23. April 2018 (vgl. Lohnausweis B.________ SA 2018).