Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern kann die Angemessenheit des von der steuerpflichtigen Person geltend gemachten Mietzinses im Rahmen einer Härtefallprüfung des Steuererlassrechts anhand kantonaler oder kommunaler sozialhilferechtlicher Empfehlungen überprüft werden, zumal Sozialhilfeleistungen den unterstützten Personen regelmässig einen Lebensstandard ermöglichen, der über dem absoluten Existenzminimum liegt. Eine Überprüfung kann zudem anhand der publizierten Statistiken der durchschnittlichen Nettomietzinse erfolgen (vgl. VGE 100 2013 184/185 vom 29.1.2014, in BVR 2014