- 13 - vom 29.1.2014, in BVR 2014 S. 197 E. 4.3; BGE 129 III 526 E. 2, BGE 119 III 70 E. 3c, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern kann die Angemessenheit des von der steuerpflichtigen Person geltend gemachten Mietzinses im Rahmen einer Härtefallprüfung des Steuererlassrechts anhand kantonaler oder kommunaler sozialhilferechtlicher Empfehlungen überprüft werden, zumal Sozialhilfeleistungen den unterstützten Personen regelmässig einen Lebensstandard ermöglichen, der über dem absoluten Existenzminimum liegt.