240c Abs. 1 Bst. e StG ist somit bezüglich dem Betrag von CHF 5'760.-- erfüllt. Daran ändert nichts, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass der Rekurrent im Folgejahr 2017 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und erst im 2018 vom Sozialdienst unterstützt wurde bzw. erst ab Februar 2018 wieder eine Anstellung fand (Rekursschrift vom 3.1.2019). Mit Blick auf all jene steuerpflichtigen Personen, die ihre Steuern vollumfänglich begleichen, liesse es sich nicht rechtfertigen, dem Rekurrenten den Erlass der im Jahr 2016 fällig gewordenen Steuerforderungen zu gewähren, nachdem er die frei verfügbaren Mittel für andere Zwecke eingesetzt hat.