In der Steuererklärung pro 2016 machte der Rekurrent solche für 41 Arbeitstage mit einem Ansatz von CHF 15.-- pro Tag geltend. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden die Verpflegungskosten allerdings mit einem Betrag von CHF 9.-- bis CHF 11.-- für jede auswärtige Hauptmahlzeit angerechnet (gemäss Kreisschreiben B1). Unter Berücksichtigung einer täglichen Hauptmahlzeit von usanzgemäss CHF 10.--, ergibt dies einen Gesamtbetrag für die 41 Arbeitstage von CHF 410.--. 6.3.6 Die weiteren im Budget 2016 geltend gemachten Kosten können hingegen nicht berücksichtigt werden, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. E. 6.3.2 hiervor).