- 11 - anerkannt werden könnten. Damit sind einzig für die zwei Monate, in welchen der Rekurrent einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, entsprechende Fahrkosten anzurechnen, ausmachend CHF 113.35 (CHF 680.-- geteilt durch 12 mal zwei). Sodann sind die auswärtigen Verpflegungskosten zu prüfen. In der Steuererklärung pro 2016 machte der Rekurrent solche für 41 Arbeitstage mit einem Ansatz von CHF 15.-- pro Tag geltend.