Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich, selbstgetragene Krankheitskosten in die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums miteinzubeziehen, wenn die steuerpflichtige Person an einer chronischen Krankheit leidet oder aus einem anderen Grund eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische Leistungen bevorstehen (BGE 129 III 242 E. 4.3). Der Rekurrent hat vorliegend keine Unterlagen eingereicht aus welchen hervorgeht, dass ihm im 2016 unmittelbar bevorstehende Krankheitskosten im vorgenannten Sinn angefallen sein sollen oder er für Franchise und Selbstbehalt aufgekommen ist.