Eine Ausnahme hiervon wird nur dann gemacht, wenn ausserordentliche Aufwendungen für Krankheits- und Pflegekosten anfallen, die durch die Krankheit direkt verursacht und nicht von Dritten getragen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich, selbstgetragene Krankheitskosten in die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums miteinzubeziehen, wenn die steuerpflichtige Person an einer chronischen Krankheit leidet oder aus einem anderen Grund eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische Leistungen bevorstehen (BGE 129 III 242 E. 4.3).