Bezüglich den Krankheitskosten festzuhalten ist, dass gemäss Ziffer II/8 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1 Auslagen für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen unter gewissen Umständen zeitweise zu einer entsprechenden Erhöhung des Existenzminimums führen können. Allerdings nur, wenn es sich um grössere Auslagen handelt, welche unmittelbar bevorstehen. Krankheitskosten stellen grundsätzlich Ausgaben dar, die bereits im Grundbetrag enthalten sind. Eine Ausnahme hiervon wird nur dann gemacht, wenn ausserordentliche Aufwendungen für Krankheits- und Pflegekosten anfallen, die durch die Krankheit direkt verursacht und nicht von Dritten getragen werden.